freiwillige Krankenversicherung


Die Freiwillige Versicherung soll grundsätzlich dazu dienen, Menschen zu ermöglichen, sich weiter über die gesetzliche Krankenversicherung in einer Krankenkasse für den Fall der Krankheit abzusichern. Sie greift vor allem dann, wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder für Personen, denen der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere Versicherung nicht erfasst werden.

» Krankenversicherung
Get more information on Krankenversicherung
www.ToSeekA.com

» Krankenversicherung
Get more information on Krankenversicherung
www.Ave99.com

Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff der „Versicherungsberechtigung“ (Vgl. Zweiter Abschnitt Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch, SGB V) Die Freiwillige Versicherung ist im § 9 des SGB V geregelt. Gemäß § 9 Abs. 1 können sämtliche Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen, der Versicherung freiwillig beitreten. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. Weiterhin können sich auch Personen, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt bei Erfüllen der Vorversicherungszeit freiwillig versichern. Während eine Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Betroffenen zustande kommt, ist für die Freiwillige Versicherung der Wille von entscheidender Bedeutung.

Freiwillige Krankenversicherung Nur dann, wenn der Betreffende die Absicht schriftlich erklärt, kann eine Versicherung zustande kommen. Ausnahme bildet die Regelung zu den Arbeitnehmern, welche wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden. Wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.  Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet Familienversicherte, deren Anspruch erlischt oder für welche Freiwillige Krankenversicherung Familienversicherung ausgeschlossen ist Kinder, für welche eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt sind Versicherungsfreie Berufsanfänger Schwerbehinderte (hier können die Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, weil sie in der Satzung dazu Freiwillige Krankenversicherung Regelungen treffen) Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB Vversicherungspflichtig geworden sind, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 1. Januar 1993 Freiwillige Krankenversicherung geltenden Fassung erfüllt hatten und deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlingeinnerhalb von sechs Monaten nach verlegenen des ständigen Aufenthaltsortes in das Inland oder innerhalb von drei Monaten Freiwillige Krankenversicherung nach dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II, wenn diese im Ausland gesetzlich krankenversichert waren Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und nie zuvor in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Privaten Krankenversicherung versichert waren Alle Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse, als Freiwillige Krankenversicherung Familienangehöriger, als Pflichtmitglied oder als Freiwilliges Mitglied, gelten als Vorversicherungszeiten.

Freiwillige

» Vorversicherungszeit

» Krankenkasse

» Familienversicherung

» Versicherungspflicht

» Endet